the regulation in Germany:
§ 19 LuftBO
Ergänzungsausrüstung, die durch den Verwendungszweck erforderlich ist
(1) Luftfahrzeuge, die für die Beförderung von Personen oder Sachen verwendet werden, müssen ausgerüstet sein mit:
1. Einem Sitz für jede Person und einem Anschnallgurt für jeden Sitz; zwei Kinder mit einem Höchstalter bis zu zwei Jahren oder ein Kind mit einem Höchstalter bis zu zwei Jahren und ein Erwachsener können auf einem Sitz untergebracht werden; in Flugzeugen, die nicht in der Lufttüchtigkeitsgruppe Verkehrsflugzeuge zugelassen sind, und sonstigen Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Fluggewicht bis zu 5.700 kg können zwei Kinder mit einem Höchstalter bis zu 10 Jahren auf einem Sitz untergebracht werden, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird; Freiballone sind von den Vorschriften dieser Nummer ausgenommen;
roughly translated:
there needs to be a seat belt for each seat. 2 children of max 2 years or one child up to 2 yrs. and an adult may share a seat; in air transport aircraft and other aircraft of max. 5,700 kg, 2 children up to max. 10 yrs. of age may share one seat as long as the safety isn't impared. The ruling doesn't apply to manned balloons.