sooty3694
27th Dec 2012, 11:27
source: Pilot und Flugzeug Artikel - Pilot und Flugzeug - Aktuelles (http://www.pilotundflugzeug.de)
I am not a German speaker but have been told that the following casts some doubt in respect of the new Basic Regulation Part FCL
14. Juni 2012 22:09 Uhr Jan Brill
Luftrecht: US-Lizenzen in Europa
Österreich sagt: Yes, we can! Fliegen mit US-Lizenzen trotz EASA-Regeln in ganz Europa möglich
Dass die EASA Basic Regulation und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen des EASA Part-FCL nach VO (EU) 1178/2011 die Übereinkünfte der ICAO mit Füßen treten, indem US-Lizenzinhaber nach Artikel 4(1)(c) vom EU-Luftraum ausgeschlossen werden kritisieren wir bei Pilot und Flugzeug seit Jahren vehement. Jetzt hat sich mit Österreich zum ersten Mal ein EASA-Land offiziell zu der heiklen Frage geäußert, wie man den Artikel 4(1)(c) denn gedenkt mit den Regeln der ICAO in Einklang zu bringen. Die Antwort: Gar nicht! Die ICAO steht über der EU-Verordnung! Und noch besser: Das gilt für ganz Europa!
Ein Leser von Pilot und Flugzeug stellte anlässlich einer Veranstaltung der AustroControl eben die Frage, mit der sich viele US-Lizenzinhaber seit Jahren beschäftigen. Darf ich eigentlich noch fliegen in Europa? Der bekannte und hinreichend verfluchte Artikel 4(1)(c) der Basic Regulation 216/2008 sagt ja:
[Aircraft] registered in a third country and used by an operator for which any Member State ensures oversight of operations or used into, within or out of the Community by an operator established or residing in the Community; [...] shall comply with this Regulation.
Und weiter:
Personnel involved in the operations of aircraft referred to in paragraph 1(b), (c) or (d) shall comply with this Regulation.
Was einem in den USA ordentlich ICAO-lizensierten Piloten mit einem ordentlich nach ICAO zugelassenen Flugzeug de facto auferlegt zusätzlich eine europäische Lizenz zu erwerben sobald der Operator (whoever that may be) in der EU ansässig ist. Und damit steht die EU-Verordnung in krassem Gegensatz zu jeglichen Grundsätzen der ICAO.
Die AustroControl schrieb nun dazu:
Datum: 14. Juni 2012 18:15:43 GMT+02:00
An: [...]
Betreff: Ihre Frage vom Season Opener 2012
Sehr geehrter Herr [...],
Sie haben sich beim vergangenen Season Opener mit einer Frage zum Thema “Fliegen auf N-registrierten LFZ mit einer FAA-Lizenz nach Einführung von Part-FCL“ an die Austro Control GmbH gewandt, welche notiert und am mich zur Beantwortung weitergeleitet wurde. Aufgrund des Arbeitsanfalles komme ich erst nun dazu, Ihnen zu antworten, und bitte um dafür um Verständnis.
Auf Ihre Frage hin teilen wir Ihnen mit, dass gemäß den Bestimmungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Regelungen der ICAO) ein Pilot weltweit (grenzüberschreitend) am Luftverkehr teilnehmen darf, solange der Staat, in welchem das Luftfahrzeug registriert wurde, auch die Pilotenlizenz ausgestellt hat. Registerstaat des Luftfahrzeuges und Lizenzausstellerstaat müssen also ident sein. Selbstverständlich gilt dies nur, wenn sowohl die Lizenz als auch das Luftfahrzeug allen Vorschriften der ICAO entsprechen.
Mit einer von den USA ausgestellten Pilotenlizenz können Sie also ein in den USA registriertes LFZ in Europa fliegen. Daran ändert sich auch nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen der VO (EU) 1178/2011 nichts.
Wir hoffen, damit Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleiben
mit freundlichen Grüßen,
Mag. [...]
Ausbildungsorganisationen / Flight Training Organisations
Austro Control GmbH
Damit ist Österreich das nach unserer Kenntnis erste Land, das den gesunden Menschenverstand gebraucht und die seit 65 Jahren existierenden und bewährten Grundlagen des internationalen Luftverkehrs über eine verkorkste, widersprüchliche und unausgegorene EU-Verordnung stellt.
Die Interpretation der Österreicher läuft darauf hinaus, dass zumindest alle nicht genehmigungspflichtigen – also privaten – Betreiber den 4(1)(c) in der Pfeiffe rauchen können, da dessen Vorschriften gegen die Regelungen der ICAO verstoßen.
Es stellt sich damit die Frage, ob der europäische Gesetzgeber – um eine amerikanische Redensart zu gebrauchen – nicht "to clever by half" war. Denn in der Basic Regulation selber steht unter Artkel 6:
This Regulation shall not affect the rights of third countries as specified in international conventions, in particular the Chicago Convention.
Man räumt also selbst die Nachrangigkeit hinter den ICAO-Bestimmungen ein. Das eine derart widersprüchliche Gesetzgebung nun nicht gerade zur Rechtssicherheit beiträgt ist evident. Der Bürger wird zwischen die Fronten ins Risiko gestellt und darf sich im Schadensfall mit Staatsanwälten und Versicherungen auf dem allerhöchst dünnen Eis von Völker- und Gemeinschaftsrecht herumstreiten. Aber so ist das eben im harmonisierten Europa 2012 ...
Wir nehmen mal an, man nimmt diese Interpretation der Österreicher in England, Deutschland und anderen europäischen Ländern mit Interesse zur Kenntnis.
I am not a German speaker but have been told that the following casts some doubt in respect of the new Basic Regulation Part FCL
14. Juni 2012 22:09 Uhr Jan Brill
Luftrecht: US-Lizenzen in Europa
Österreich sagt: Yes, we can! Fliegen mit US-Lizenzen trotz EASA-Regeln in ganz Europa möglich
Dass die EASA Basic Regulation und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen des EASA Part-FCL nach VO (EU) 1178/2011 die Übereinkünfte der ICAO mit Füßen treten, indem US-Lizenzinhaber nach Artikel 4(1)(c) vom EU-Luftraum ausgeschlossen werden kritisieren wir bei Pilot und Flugzeug seit Jahren vehement. Jetzt hat sich mit Österreich zum ersten Mal ein EASA-Land offiziell zu der heiklen Frage geäußert, wie man den Artikel 4(1)(c) denn gedenkt mit den Regeln der ICAO in Einklang zu bringen. Die Antwort: Gar nicht! Die ICAO steht über der EU-Verordnung! Und noch besser: Das gilt für ganz Europa!
Ein Leser von Pilot und Flugzeug stellte anlässlich einer Veranstaltung der AustroControl eben die Frage, mit der sich viele US-Lizenzinhaber seit Jahren beschäftigen. Darf ich eigentlich noch fliegen in Europa? Der bekannte und hinreichend verfluchte Artikel 4(1)(c) der Basic Regulation 216/2008 sagt ja:
[Aircraft] registered in a third country and used by an operator for which any Member State ensures oversight of operations or used into, within or out of the Community by an operator established or residing in the Community; [...] shall comply with this Regulation.
Und weiter:
Personnel involved in the operations of aircraft referred to in paragraph 1(b), (c) or (d) shall comply with this Regulation.
Was einem in den USA ordentlich ICAO-lizensierten Piloten mit einem ordentlich nach ICAO zugelassenen Flugzeug de facto auferlegt zusätzlich eine europäische Lizenz zu erwerben sobald der Operator (whoever that may be) in der EU ansässig ist. Und damit steht die EU-Verordnung in krassem Gegensatz zu jeglichen Grundsätzen der ICAO.
Die AustroControl schrieb nun dazu:
Datum: 14. Juni 2012 18:15:43 GMT+02:00
An: [...]
Betreff: Ihre Frage vom Season Opener 2012
Sehr geehrter Herr [...],
Sie haben sich beim vergangenen Season Opener mit einer Frage zum Thema “Fliegen auf N-registrierten LFZ mit einer FAA-Lizenz nach Einführung von Part-FCL“ an die Austro Control GmbH gewandt, welche notiert und am mich zur Beantwortung weitergeleitet wurde. Aufgrund des Arbeitsanfalles komme ich erst nun dazu, Ihnen zu antworten, und bitte um dafür um Verständnis.
Auf Ihre Frage hin teilen wir Ihnen mit, dass gemäß den Bestimmungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Regelungen der ICAO) ein Pilot weltweit (grenzüberschreitend) am Luftverkehr teilnehmen darf, solange der Staat, in welchem das Luftfahrzeug registriert wurde, auch die Pilotenlizenz ausgestellt hat. Registerstaat des Luftfahrzeuges und Lizenzausstellerstaat müssen also ident sein. Selbstverständlich gilt dies nur, wenn sowohl die Lizenz als auch das Luftfahrzeug allen Vorschriften der ICAO entsprechen.
Mit einer von den USA ausgestellten Pilotenlizenz können Sie also ein in den USA registriertes LFZ in Europa fliegen. Daran ändert sich auch nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen der VO (EU) 1178/2011 nichts.
Wir hoffen, damit Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleiben
mit freundlichen Grüßen,
Mag. [...]
Ausbildungsorganisationen / Flight Training Organisations
Austro Control GmbH
Damit ist Österreich das nach unserer Kenntnis erste Land, das den gesunden Menschenverstand gebraucht und die seit 65 Jahren existierenden und bewährten Grundlagen des internationalen Luftverkehrs über eine verkorkste, widersprüchliche und unausgegorene EU-Verordnung stellt.
Die Interpretation der Österreicher läuft darauf hinaus, dass zumindest alle nicht genehmigungspflichtigen – also privaten – Betreiber den 4(1)(c) in der Pfeiffe rauchen können, da dessen Vorschriften gegen die Regelungen der ICAO verstoßen.
Es stellt sich damit die Frage, ob der europäische Gesetzgeber – um eine amerikanische Redensart zu gebrauchen – nicht "to clever by half" war. Denn in der Basic Regulation selber steht unter Artkel 6:
This Regulation shall not affect the rights of third countries as specified in international conventions, in particular the Chicago Convention.
Man räumt also selbst die Nachrangigkeit hinter den ICAO-Bestimmungen ein. Das eine derart widersprüchliche Gesetzgebung nun nicht gerade zur Rechtssicherheit beiträgt ist evident. Der Bürger wird zwischen die Fronten ins Risiko gestellt und darf sich im Schadensfall mit Staatsanwälten und Versicherungen auf dem allerhöchst dünnen Eis von Völker- und Gemeinschaftsrecht herumstreiten. Aber so ist das eben im harmonisierten Europa 2012 ...
Wir nehmen mal an, man nimmt diese Interpretation der Österreicher in England, Deutschland und anderen europäischen Ländern mit Interesse zur Kenntnis.